1. Es wird festgestellt, dass die Berufung bezüglich der Schuldsprüche wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 29 SVG und Art. 57 Abs. 1 VRV (Inverkehrbringen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) und wegen Verletzung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte) zurückgezogen wurde.