Eine Parteientschädigung steht ihm für das obergerichtliche Verfahren nicht zu. 15.2.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). Aus denselben Gründen steht dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren auch keine Parteientschädigung nach Art. 429 Abs. 1 StPO zu. - 22 - Das Obergericht erkennt: