Der Beschuldigte, der vollumfänglich schuldig gesprochen wird, unterliegt mit seiner Berufung. Insofern die Geldstrafe um 40 Tagessätze auf 120 Tagessätze (bzw. nach Abzug von einem Tagessatz infolge ausgestandener Untersuchungshaft auf 119 Tagessätze) erhöht wird, ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen. Lediglich weil dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung der Geldstrafe auf 160 Tagessätze nicht vollumfänglich gefolgt wurde, rechtfertigt sich eine teilweise Kostenauferlegung auf die Staatskasse nicht. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten sind vollumfänglich vom Beschuldigten zu tragen.