In Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für die Krankenkasse und Steuern von 20 % sowie im Hinblick auf die Anzahl Tagessätze (vgl. dazu BGE 134 IV 73) rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 20 %. Es ergibt sich eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 120.00, d. h. Fr. 14'400.00 bzw. nach Abzug von einem Tagessatz für die ausgestandene Untersuchungshaft von 119 Tagessätzen à Fr. 120.00, d. h. Fr. 14'280.00. - 21 -