13.6. Die Vorinstanz hat einen Tagessatz von Fr. 120.00 berechnet (vorinstanzliches Urteil E. 4.6.). Gestützt auf die Lohnabrechnungen der Monate März bis Mai 2022 bzw. gestützt auf den Lohnausweis 2021 (vgl. Berufungsakten) ist von einem monatlichen Nettolohn von Fr. 5'600.00 (inkl. 13. Monatslohn; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5) auszugehen. In Berücksichtigung eines Pauschalabzuges für die Krankenkasse und Steuern von 20 % sowie im Hinblick auf die Anzahl Tagessätze (vgl. dazu BGE 134 IV 73) rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 20 %.