13.4. Zusammenfassend wird der Beschuldigte mit einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen bestraft. Diese Geldstrafe reduziert sich aufgrund der ausgestandenen Untersuchungshaft um einen Tagessatz auf 119 Tagessätze. 13.5. Soweit der Beschuldigte die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg (Art. 35 Abs. 3) uneinbringlich ist, hat er eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen zu verbüssen (Art. 36 Abs. 1 StGB). Die Untersuchungshaft von einem Tag wird an die Ersatzfreiheitsstrafe angerechnet, womit sich diese auf 119 Tage reduziert.