13.3. Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht einem Tagessatz Geldstrafe (Art. 51 StGB). Der Beschuldigte befand sich vom 17. November 2019 abends bis zum 18. November 2019 mittags in Untersuchungshaft (UA act. 17 f.), was als ein Tag gilt (Art. 110 Abs. 6 StGB und METTLER/SPICHTIN, BSK StGB I, a.a.O., N 35 zu Art. 51 StGB). Damit reduziert sich die Geldstrafe um einen Tagessatz.