13.2. Vorliegend ist von den 105 Tagessätzen Geldstrafe, welche in Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB für die neu verübten Straftaten festgelegt wurde, als "Einsatzstrafe" auszugehen. Diese Strafe ist mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe von 120 Tagessätzen.