O., N 43 zu Art. 46 StGB). Im vorliegenden Fall ist die Geldstrafe für die zu beurteilende grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz auch in Würdigung des angeordneten Widerrufs der bedingten Geldstrafe vom 1. März 2019 unbedingt auszusprechen (vgl. auch vorinstanzliches Urteil E. 4.9.). Allein die Vollstreckung der bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen würde den Beschuldigten, der keine Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, nicht vor neuerlichen Verkehrsdelikten abschrecken. Die neue Strafe ist aufgrund der negativen Legalprognose (vgl. E. 11.3. hiervor) ebenfalls unbedingt auszusprechen.