12. Über die Gewährung und über den Widerruf des bedingten Strafvollzuges sind wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Entscheide möglich. Bei der Beurteilung der Prognose müssen die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe sowie die Wirkung des Vollzugs einer Strafe auf Grund des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges mitberücksichtigt werden (BGE 134 IV 140 E. 4.5.; SCHNEIDER/GARRÉ, BSK StGB I, a.a.O., N 43 zu Art.