11.3. Der Beschuldigte hat am 17. November 2019 und damit während der für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 – seit dem 4. März 2019 (Art. 44 Abs. 4 StGB) – laufenden Probezeit von zwei Jahren (UA act. 1) erneut delinquiert (Vergehen, Art. 10 Abs. 3 StGB). Die ihm von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm gewährte Bewährungschance hat der Beschuldigte nicht genutzt. Er ist rund ein Jahr nach der dem Strafbefehl vom 1. März 2019 zugrundeliegenden Straftat vom 1. Dezember 2018 bzw. rund neun Monate nach Erlass des erwähnten Strafbefehls erneut – und zwar einschlägig – straffällig geworden.