Wurde der bedingte Strafvollzug für die neue Strafe nur mit Bedenken gewährt, ist der Widerruf in der Regel auszusprechen, um den Verurteilten durch den Strafvollzug i.V.m. der bedingt vollziehbaren neuen Strafe als zusätzliche Warnung von weiteren Delikten abzuhalten (SCHNEIDER/GARRÉ, in: NIG- GLI/W IPRÄCHTIGER [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 41 bis 45 zu Art. 46 StGB).