Es dürfen bei der Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Bei der Beurteilung der Prognose muss die mögliche Warnungswirkung der neuen zu vollziehenden Strafe mitberücksichtigt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf die Wirkung des Vollzugs einer Strafe aufgrund des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs. Über die Gewährung und über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs sind wegen unterschiedlicher Grundlagen der Voraussage auch unterschiedliche Entscheide möglich.