Sofern nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, kann auf den Widerruf verzichtet und eine Verwarnung ausgesprochen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängert werden (Art. 46 Abs. 2 StGB). Die Anforderungen an die Bewährung gemäss Art. 46 Abs. 2 StGB entsprechen denjenigen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Verlangt wird somit das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Es dürfen bei der Prüfung des Widerrufs weder strengere noch mildere Anforderungen an die Prognose gestellt werden als bei der Gewährung des bedingten Strafvollzugs.