Der Beschuldigte beantragt sinngemäss, auf den Widerruf zu verzichten. 11.2. Der Widerruf einer bedingten Strafe ist möglich, sofern der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 18 -