228 f.). Aufgrund der zeitnahen einschlägigen Vorstrafe sowie der fehlenden Einsicht kann dem Beschuldigten keine gute Prognose gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario) und die Geldstrafe ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.7.) unbedingt auszusprechen. 11. 11.1. Die Vorinstanz ordnete den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 gewährten bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 120.00 an. Zur Begründung stellte sie auf das beim Beschuldigten festzustellende hohe Mass an Uneinsichtigkeit und die zeitlichen Umstände ab (vorinstanzliches Urteil E. 4.8.).