Der hiervor zu beurteilende Vorfall ereignete sich nur rund sechs Monate nach Wiederaushändigung des Führerausweises, welchen der Beschuldigte damals erst auf Probe innehatte (VA act. 229). Wie vor der Vorinstanz, bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, sein Fahrzeug zu stark beschleunigt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3), obwohl dies gutachterlich widerlegt ist und es zu einem Unfall mit grösserem Sachschaden und abstrakter Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer bzw. allfällige Fussgänger kam (VA act. 228 f.).