Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (UA act. 1). Er hat sich am 1. Dezember 2018 und damit rund ein Jahr vor dem vorliegend zu beurteilenden Unfall im selben Kreisverkehr wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung strafbar gemacht. Er liess sich durch das Fahrverhalten eines anderen Autolenkers provozieren, welchen er in der Folge mit übersetzter Geschwindigkeit überholte (VA act. 229). Von März bis Ende Mai 2019 wurde dem Beschuldigten der Führerausweis entzogen. Der hiervor zu beurteilende Vorfall ereignete sich nur rund sechs Monate nach Wiederaushändigung des Führerausweises, welchen der Beschuldigte damals erst auf Probe innehatte (VA act. 229).