Schutz der Verkehrsteilnehmer aufgestellten Normen des Strassenverkehrsrechts zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung, gegen sie zu verstossen und damit seine Schuld (vgl. BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2011 vom 27. April 2011 E. 3.4.2; BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen). Die Strafe ist in Würdigung der Täterkomponenten auf 105 Tagessätze zu erhöhen.