10.5.2. In Bezug auf die Täterkomponente wirkt sich vor allem erschwerend aus, dass für den Beschuldigten keinerlei Grund bestand, beim Verlassen des Kreisverkehrs derart stark zu beschleunigen, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor. Er hätte mit angepasster Geschwindigkeit aus dem Kreisverkehr fahren können. Diesbezüglich verfügte er über ein sehr grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es jedoch für ihn gewesen wäre, die aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit und zum - 17 -