Diese Einsatzstrafe ist aufgrund des Tatbestandes der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz angemessen zu erhöhen. Das Verschulden des Beschuldigten ist diesbezüglich in objektiver Hinsicht als leicht zu beurteilen. Die Gefahr einer konkreten Verschmutzung des Grundwassers konnte durch das Abtragen der Rabatte verhindert werden. Die Strafe erhöht sich demnach auf 100 Tagessätze.