Fahrzeugteile wurden auf den Weg der Personenunterführung geschleudert. Nur durch Zufall wurde niemand konkret gefährdet. Entsprechend schwer wiegen die abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer und allfälligen Fussgängern und das damit einhergehende Verschulden des Beschuldigten. Insgesamt ist mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 4.3.) nicht mehr von einem leichten Tatverschulden auszugehen bzw. das Tatverschulden wiegt mindestens mittelschwer. Im Hinblick auf die mögliche Geldstrafe bis 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB; Art. 70 Abs. 2 GSchG) ist eine Einsatzstrafe von 90 Tagessätzen festzulegen.