Der Beschuldigte beschleunigte beim Verlassen des Kreisverkehrs sein Fahrzeug derart, dass es ins Schleudern geraten ist. Der Beschuldigte konnte bei dieser starken Beschleunigung bei der Ausfahrt aus einem Kreisverkehr nicht mehr die Gewissheit haben, den Kreisverkehr sicher und ohne Gefährdung Dritter verlassen zu können. Durch sein zu starkes Beschleunigen hat er weitere Verkehrsteilnehmer sowie mögliche Fussgänger gefährdet. Es ist auch tatsächlich zu einer Kollision mit einem Geländer gekommen, welches sich neben dem Fussgängerstreifen sowie oberhalb der Personenunterführung befindet. Fahrzeugteile wurden auf den Weg der Personenunterführung geschleudert.