10.5. 10.5.1. Vorab ist die Einsatzstrafe für den als schwereres Delikt zu qualifizierenden Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung festzulegen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (vgl. Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG schützt in erster Linie die Verkehrssicherheit respektive Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer erhöhten abstrakten Gefahr (FIOLKA in: Niggli/Probst/Waldmann, a .a.O., N. 8 und 11 zu Art. 90 SVG).