10.3. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft (UA act. 1). Da die Vorstrafe bedingt ausgesprochen und bislang nicht vollzogen wurde, kann nicht gesagt werden, dass eine Geldstrafe nicht einbringlich wäre. Der Beschuldigte lebt in stabilen persönlichen wie finanziellen Verhältnissen (UA act. 6 ff.). Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich eine Geldstrafe präventiv nicht als zweckmässig erweisen sollte. Somit ist für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine Geldstrafe auszusprechen. Die fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz ist nur mit Geldstrafe bedroht.