Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung, dass der Beschuldigte zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 120.00 bzw. bei Nichtbezahlung zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 160 Tagen, unter Anrechnung von einem Tag Untersuchungshaft, zu bestrafen sei.