10.2. Die Vorinstanz hat den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019, worin der Beschuldigte zu 30 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 120.00 verurteilt worden ist, widerrufen. Zusammen mit der Strafe für die grobe Verkehrsregelverletzung sowie die Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz hat sie den Beschuldigten zu einer unbedingten Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 120.00, ersatzweise 80 Tage Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von einem Tag sowie zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt.