9. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit im Schuldpunkt als unbegründet und es bleibt bei den Schuldsprüchen wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie fahrlässiger Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG i.V.m. Art. 70 Abs. 2 GSchG. Ausserdem bleibt es infolge Rückzugs der Berufung bei den Schuldsprüchen wegen Verletzung der Verkehrsregeln durch Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Verletzung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV