8. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte gemäss Art. 96 VRV i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VRV. Der Beschuldigte hat seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung auch betreffend diesen Punkt zurückgezogen (Dispositiv-Ziff. 1 alinea 3 des vorinstanzlichen Urteils; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), wonach es beim Schuldspruch wegen Verletzung von Vorschriften der Verkehrsregelverordnung bleibt, zumal der Beschuldigte nicht bestreitet, am 17. November 2019 die Sicherheitsgurte nicht getragen zu haben (vgl. auch Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, VA act.