nur in betriebssicherem und vorschriftsgemässem Zustand verkehren dürfen. Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte seine Berufung gegen Dispositiv-Ziff. 1 alinea 2 des vorinstanzlichen Urteils zurückgezogen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2), womit es beim Schuldspruch wegen Inverkehrbringens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges bleibt, zumal sich im Rahmen der Fahrzeugdatenauswertung ergab, dass der Beschuldigte auf der Hinterachse Reifen der Dimension 255/30R19 montiert hatte, obwohl gemäss Typengenehmigung nur Reifen der Dimension 255/35R19 zugelassen sind (UA act. 52 und Gutachten Ziff. 4.1.1. Tabelle 1 S. 6, act. 161).