Ein Fahrzeuglenker, der sein Fahrzeug zu stark beschleunigt, nimmt ein Ausbrechen des Fahrzeuges und weitere Konsequenzen wie ein Aufreissen der sich in einem Fahrzeug befindlichen Flüssigkeitsbehälter bzw. des Öltanks in Kauf. Somit hat der Beschuldigte die Gefahr einer Verschmutzung des Oberflächen- und Grundwassers durch Versickerung der aus der Ölwanne und dem Kühlflüssigkeitstank austretenden Flüssigkeiten vorhersehen können, als er beim Verlassen des Kreisverkehrs zu stark beschleunigt hat. Die Gefährdung des Grundwassers hat er fahrlässig verursacht (Art. 70 Abs. 2 GSchG).