Das Erdreich musste in der Folge durch die Feuerwehr auf einer Länge von zwei Metern und einer Tiefe von 20 Zentimetern abgetragen werden (UA act. 93). Der objektive Tatbestand der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist damit gegeben.