Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Der Beschuldigte wusste, dass es unmittelbar neben dem Kreisverkehr bei der dritten Ausfahrt ein Trottoir, daneben eine Personenunterführung sowie – wie üblicherweise bei Ausfahrten aus Kreiseln – einen Fussgängerstreifen hat. Damit war ihm bewusst, dass eine Person am Unfallort hätte stehen oder durchlaufen können. Sein Verhalten ist ohne weiteres als rücksichtslos zu werten. Der subjektive Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. 5.3. Nach dem Gesagten bleibt es beim Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG.