Der Beschuldigte beschleunigte beim Verlassen des Kreisverkehrs sein Fahrzeug übermässig stark. Für den Beschuldigten war – wie für jeden Fahrzeuglenker – klar, dass er bei zu hoher Geschwindigkeit im Kreisverkehr die Herrschaft über sein Fahrzeug verlieren kann. Zudem war ihm die Verkehrssituation vor Ort bekannt. Er ist nicht das erste Mal durch diesen Kreisverkehr gefahren (VA act. 229). Eine Geschwindigkeitsüberschreitung vom 1. Dezember 2018, aus welcher die Vorstrafe wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln vom 1. März 2019 resultierte, ereignete sich im Übrigen im selben Kreisverkehr (UA act. 1; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).