5.2. Der Beschuldigte hat dadurch, dass er nach der Bogenfahrt um den Kreisverkehr bzw. beim Verlassen des Kreisverkehrs sein Fahrzeug so stark beschleunigt hat, dass das Fahrzeug instabil wurde, ins Schleudern geriet und mit dem Geländer neben der Personenunterführung kollidierte, wodurch Fahrzeugteile auf den Weg der Personenunterführung unterhalb des Geländers fielen, eine erhöhte abstrakte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer und Fussgänger geschaffen. Damit hat er den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG erfüllt.