4.4. Nach dem Gesagten erweisen sich die Vorbringen des Beschuldigten als nicht geeignet, um die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 2.8.) in Zweifel zu ziehen. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen im verkehrstechnischen Gutachten, die Aktenlage sowie in Würdigung der Aussagen des Beschuldigten vor Obergericht, geht auch das Obergericht davon aus, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Kreisverkehrs [Strasse] in S. an der dritten Ausfahrt in Richtung V. sein Fahrzeug zu stark beschleunigt hat, wodurch sein Fahrzeug instabil geworden ist. Daraufhin hat der Beschuldigte die Kontrolle über das Fahrzeug verloren.