4.3.3. Insgesamt ergeben sich keine Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen, dass der Beschuldigte beim Verlassen des Kreisverkehrs zu stark beschleunigt hat. Das Gutachten wurde in Würdigung der Akten, insbesondere anhand der Aussagen des Beschuldigten, nach Besichtigung der Unfallstelle und des beteiligten Fahrzeuges erstellt. Die gestützt darauf vorgenommene Kollisionsanalyse (UA act. 162 ff.) ist nachvollziehbar und schlüssig.