Die Geschwindigkeit des Fahrzeuges vor dem Kontrollverlust, somit nach dem Befahren der Kurve, betrug gemäss Gutachten zwischen 45 km/h bis 52 km/h und lag damit im Bereich der geltenden Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Die Beschleunigung lag – je nachdem ob von einer minimalen oder maximalen Kurvengrenzgeschwindigkeit von 32 km/h bzw. 38 km/h ausgegangen wird, bei 2.0 m/s2 bzw. 2.5. m/s2. Eine genaue Angabe über die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit im Moment vor dem Kontrollverlust konnte rückwirkend nicht getroffen werden. Der Gutachter geht von einer Spanne zwischen minimal 45 km/h und maximal 52 km/h aus (UA act. 163 Ziff. 5.5.1. und UA act. 164 Tabelle 3).