4.3. 4.3.1. Mit Datum vom 31. März 2020 wurde vom D. in W., ein verkehrstechnisches Gutachten zur Unfallursache erstellt (UA act. 156 ff.). Dieses hielt im Wesentlichen fest, dass das Fahrzeug beim Verlassen des Kreisverkehrs so stark beschleunigte, dass der Beschuldigte die Kontrolle verlor, das Fahrzeug ausbrach und anschliessend in Schrägstellung gegen das Geländer kollidierte (UA act. 163, Ziff. 5.5.1.).