Es liege ein blosser Fahrfehler vor, der allenfalls unter Art. 90 Abs. 1 SVG subsumiert werden könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15). Da er die Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten und sich innerhalb des gesetzlich erlaubten Risikos bewegt habe, könne ihm auch keine fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz vorgeworfen werden, da der Unfall für ihn nicht voraussehbar gewesen sei (Protokoll der vorinstanzlichen Verhandlung, VA act. 232 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12).