Er macht eine falsche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend. Er könne nicht zu stark beschleunigt haben, weil er innerhalb des gesetzlich erlaubten Risikos, also innerhalb der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren sei. Er könne sich nicht erklären, warum das Fahrzeug ausgebrochen sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Jedenfalls sei ihm objektiv und subjektiv kein rücksichtsloses Verhalten anzulasten, womit der Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung entfalle. Es liege ein blosser Fahrfehler vor, der allenfalls unter Art. 90 Abs. 1 SVG subsumiert werden könnte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 15).