3.1.2. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am Sonntag, 17. November 2019, um circa 15:15 Uhr, mit seinem Fahrzeug den Kreisverkehr [Strassen] in S. aus Fahrtrichtung U. von der [Strasse] her befahren hat. Er hat den Kreisverkehr bei der dritten Ausfahrt in Richtung V. verlassen. Während des Ausfahrens aus dem Kreisverkehr wurde sein Fahrzeug instabil. Infolgedessen kollidierte das Fahrzeug unmittelbar nach dem sich bei der -8-