Gestützt auf diese Formulierung ist das objektiv rücksichtslose Verhalten genügend umschrieben. Die Vorbringen des Beschuldigten sind unbegründet. Es liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. 3. 3.1. 3.1.1. Die Vorinstanz ist in tatsächlicher Hinsicht nach Würdigung der Aussagen des Beschuldigten sowie gestützt auf das verkehrstechnische Gutachten der D. vom 31. März 2020 (Untersuchungsakten [UA] act. 156 ff., nachfolgend Gutachten) zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren habe, weil er während der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr zu stark beschleunigt habe (vorinstanzliches Urteil E. 2.8. S. 8 f.).