teil des Bundesgerichts 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3., mit Hinweisen). 2.3. Aus dem in Sachverhalt 1 umschriebenen Tatablauf lässt sich der Vorwurf der schweren Verkehrsregelverletzung genügend klar entnehmen. Es wird dargelegt, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug zu stark beschleunigt haben soll, weshalb er mit einem Geländer nahe einer Fussgängerunterführung kollidierte, wodurch dieses durchgedrückt wurde. Verletzt worden sei niemand, aber das riskante Fahrverhalten des Beschuldigten habe eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen. Gestützt auf diese Formulierung ist das objektiv rücksichtslose Verhalten genügend umschrieben.