1. Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG sowie der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 GSchG, womit das vorinstanzliche Urteil insoweit zu überprüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Berufung gegen die Vorwürfe der Verletzung des Strassenverkehrsgesetzes gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie der Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV hat der Beschuldigte am 2. Juni 2022 zurückgezogen. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit Anschlussberufung eine Erhöhung der Geldstrafe von 80 auf 160 Tagessätze.