Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: "Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe und in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 1 GSchG, Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 90 Abs. 2 SVG sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 160 Tagessätzen Geldstrafe zu je Fr. 120.00 verurteilt, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft, womit sich die Tagessätze auf 159 Tage reduzieren."