6. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 1. März 2019 für 30 Tagessätze Geldstrafe zu einem Tagessatz von je Fr. 120.00 gewährte bedingte Vollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB widerrufen. Die widerrufene Geldstrafe bildet zusammen mit der heute ausgefällten Geldstrafe die Gesamtstrafe gemäss Ziffer 2. 7. 7.1. Die Anklagegebühr wird auf Fr. 1'240.00 (inklusive nicht verrechenbarer Kostenrapport der Polizei) festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die weiteren Verfahrenskosten bestehen aus: