3. Wird die Geldstrafe nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 36 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 80 Tagen vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und Art. 96 VRV sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.