a GSchG in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 GSchG (Verursachung einer Havarie mit wassergefährdenden Stoffen) -4- 2. Der Beschuldigte wird im Sinne einer Gesamtstrafe und in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen von Art. 70 Abs. 1 GSchG und Art. 90 Abs. 2 SVG sowie gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 46 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 120.00 festgesetzt. Die gesamte Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 9'600.00.