1. Der Beschuldigte ist schuldig - der groben Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG (Nichtbeherrschen des Fahrzeuges durch zu starkes Beschleunigen) - des Inverkehrbringens eines Motorfahrzeuges in nicht betriebssicherem Zustand gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG und Art. 57 VRV - der Verletzung der Verkehrsregelverordnung gemäss Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3a Abs. 1 VRV (Nichttragen der Sicherheitsgurte) - der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG in Verbindung mit Art.